Jeder Bürger, der über ein eigenes Einkommen verfügt, muss eine Steuererklärung abgeben. Die Erklärung ist ein mehrseitiger Vordruck des örtlichen Finanzamtes. Darin werden die steuerpflichtigen Einnahmen sowie die steuerabzugsfähigen Ausgaben eingetragen. Die Steuererklärung ist für das Finanzamt als Finanzbehörde die Grundlage zur Berechnung der Steuer. Das Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen in einem Steuerbescheid mitgeteilt.
Nicht jeder, der eine Steuererklärung abgibt, muss auch tatsächlich Steuern zahlen. Anhand der Steuererklärung kann sich durchaus die Situation ergeben, dass die zu zahlende Steuer, wie es heißt, ‚auf Null festgesetzt wird‘. Steuerpflichtig sind in Deutschland alle natürlichen und juristischen Personen. Der Bürger ist eine natürliche Person des privaten Rechts, von der die Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung erwartet wird. Entscheidend für die Abgabepflicht einer Steuererklärung ist der Grundfreibetrag je Kalenderjahr. Bis zu dessen Höhe wird das Einkommen nicht in die Einkommensteuerberechnung einbezogen. Für das Jahr 2015 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag für eine Person 8.472 EUR; in dieser Höhe dient er zur Sicherung des Existenzminimums.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für jedes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages eine Steuererklärung zwingend abgegeben werden muss. Der Steuerpflichtige unterliegt in diesem Falle der Pflichtveranlagung. Er ist dazu verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai die Steuererklärung bei seinem örtlich zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Frist verlängert sich bis zum 30. September, wenn ein vom Steuerpflichtigen Beauftragter wie der Steuerberater die Steuererklärung vornimmt.
Bei unselbstständigen Arbeitern, Angestellten und Beamten wird die Lohnsteuer anhand des monatlichen Entgeltes berechnet, vom Arbeitgeber respektive Dienstherrn einbehalten und direkt an das Finanzamt überwiesen. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende geben jährlich im Nachhinein ihre Jahressteuererklärung ab. Bis dahin erhebt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen, die mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet werden. Sofern der Unselbstständige neben seinem bereits versteuerten Arbeitsentgelt weiteres Einkommen hat, muss er dazu eine Jahressteuererklärung abgeben. Zu solchen anderen, weiteren Einnahmen gehören Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld, Elterngeld sowie Krankengeld ab einer Höhe von zurzeit jährlich 410 EUR.
Jeder Rentner muss mindestens einmal, und zwar bei Beginn des Rentenbezuges, eine Steuererklärung abgeben. Zu diesem Zeitpunkt wird erst- und einmalig der steuerfreie Anteil an der Rente berechnet und im Steuerbescheid festgestellt. Dieser Jahresbetrag wird zukünftig von der jährlich erhaltenen Rente abgezogen. Wenn der dann verbleibende Betrag den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht oder nicht überschreitet, dann erübrigt sich zukünftig die jährlich regelmäßige Abgabe einer Steuererklärung. Sobald der Rentner zusätzliche Einnahmen hat, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen Renten, dann ist er auch in diesem Lebensstadium dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Der versteuerbare Anteil an der Rente steigt solange jährlich um zwei Prozentpunkte, bis ab dem Jahr 2040 das Einkommen aus der gesetzlichen Altersrente komplett, also ohne steuerfreien Anteil zu versteuern ist.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Bürger zeitlebens steuerpflichtig ist. Als Schüler oder Student wird deswegen eine Steuererklärung abgegeben, um die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer inklusive dem Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Schon in diesen Jahren unterliegt alles, was verdient wird, der Steuerpflicht. Das setzt sich im späteren Berufsleben fort und endet bei der Versteuerung des Einkommens als Rentner von gesetzlicher Rente, von privaten Zusatzrenten sowie von anderweitigen Einkommensarten.