Die Rentenhöhe, ein Thema, das jährlich neu aufgerollt wird. Zum 01. Juli eines jeden Jahres muss die Erhöhung der Bruttorente neu festgelegt werden. Doch nicht nur ihre Höhe beschäftigt die Politik, sondern auch ihre Besteuerung. So gab es vor einigen Jahre grundlegende Neuerungen hinsichtlich der Rentenbesteuerung.
Gesetzliche Grundlagen
Renten gehören prinzipiell zu den sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz. Bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurden Renten nur mit dem Ertragsanteil, abhängig vom Renteneintrittsalter, besteuert. Diese Regelung wurde durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung geändert. Hierbei ist der Besteuerungsanteil bei Beginn der Rentenzahlung maßgebend. Die neue Regelung betrifft sowohl Bestandrentner, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen, als auch die zukünftigen Rentner. Neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung etc., die nachgelagert besteuert werden, gibt es aber auch Rentenbezüge, die weiterhin lediglich mit dem günstigen Ertragsanteil der Steuer zu unterwerfen sind bzw. sogar steuerfrei bleiben.
Neuregelung
Der wesentliche Kern der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet letztendlich, dass die Rentenzahlungen nach Ablauf einer gestimmten Übergangszeit voll versteuert werden müssen. Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wird die Rente zu 50 % besteuert, dieser Betrag wird jährlich bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 % pro Jahr angehoben, so dass ab 2040 die 100 prozentige Besteuerung eintritt. Im Gegenzug dazu werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihr gleichgestellte Versicherungen zum Zeitpunkt der Zahlung voll abziehbar.
Für Bestandsrentner, die bereits 2005 Rente bezogen wird die Rentenhöhe 2005 festgeschrieben und zu 50 % steuerpflichtig, nur der darüber hinausgehende Rentenanpassungsbetrag ist dem aktuell geltenden Besteuerungsanteil zu unterwerfen. Das Finanzamt schreibt den Teil der Rente fest, der für den Rentner lebenslang steuerfrei bleibt.
Die Regelungen umfassen alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus den berufsständischen Versorgungswerken, aber auch die private Rürup-Rente wird seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Ohne Bedeutung ist dabei, ob es sich um eine Leibrente wie z.B. Altersrente oder um eine abgekürzte Leibrente wie beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente handelt.
Als Rente im steuerlichen Sinne gilt nicht der Auszahlungsbetrag, sondern der im Rentenbescheid bzw. der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Brutto-Rentenbetrag. Dieser Betrag enthält die Kranken- und Pflegeversicherungsanteile, die einem Pflichtversicherten bei Auszahlung der Rente abgezogen werden. Rentenbezieher, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, ist der Nettobetrag ohne Krankenversicherungszuschuss relevant.
Nachgelagert besteuert werden alle Leistungen, unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente, z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente oder Erziehungsrente ausgezahlt werden.
Öffnungsklausel
Für Selbstständige und Angestellte, die bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren für ihre Rente Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt haben, bietet die sogenannte Öffnungklausel eine Erleichterung. Sie können beantragen, dass ihre Rente nur zu dem Teil nachgelagert besteuert wird, der auf den Beitragszahlungen bis zum Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht.
Weiterhin lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind u.a. Renten aus einer normalen privaten Rentenversicherung, die also nicht auf staatlich geförderten Beiträgen beruht, wie die Riester- oder Rürup-Renten und Renten aus Lebensversicherungen. Für diese Gruppen wurde der steuerpflichtige Ertragsanteil ab 2005 sogar beträchtlich gesenkt, z. B. im Fall des Rentenbeginns ab dem 65. Lebensjahr von 27 % auf 18 %.
In voller Höhe steuerfrei bleiben weiterhin z.B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene oder ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden.